Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischestrich und sonstigen Baustoffen
(Stand: Januar 2024)
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I. ANWENDUNGSBEREICH
- Die von uns im Rahmen des Verkaufs von Transportbeton, Werkfrischestrich und sonstigen Baustoffen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen (AGB). Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.
- Ist der Käufer Unternehmer, werden seine Einkaufsbedingungen auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers ohne Widerspruch liefern. Sofern zwischen uns und dem Käufer Individualverträge abgeschlossen wurden, haben diese Vorrang vor den nachstehenden AGB, werden allerdings bei Lücken durch die nachstehenden AGB ergänzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. VERTRAGSABSCHLUSS
- Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder wenn die Ware ausgeliefert worden ist. Für den Fall, dass auf Basis eines Rahmenvertrags, der unsere AGB für anwendbar erklärt, mehrere Einzellieferungen erfolgen, wird jede Bestellung für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
- Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse (DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 sowie andere gültige Baustoffnormen und Richtlinien) zugrunde. Für die auf die jeweilige Anwendung bezogene richtige und vollständige Festlegung der Beton-/ Baustoffsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Muster, Proben und Prospektangaben vermitteln keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware. Sie liefern lediglich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit unserer Baustoffe wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
- Der Abruf hat schriftlich oder in Textform (Email) zu erfolgen. Ruft der Käufer auf seinen Wunsch hin telefonisch ab, haftet er für Übermittelungsfehler. Er haftet zudem in jedem Fall für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Bestellung.
III. LIEFERUNG & ABNAHME
- Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten.
- Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen.
- Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger
Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere
Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr
als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln.
Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage.
Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS-CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung kommt.
Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. - Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30°C oder 25°C) zu kühlen. Insoweit sind wir daher von der Leistungspflicht befreit bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen kommt. Dauern Hitze- oder Frostperiode mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen.
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB beschränkt.
- Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen witterungsunabhängig ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus, insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Die Zu- und Abfahrtswege abseits öffentlicher Straßen müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Käufer hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Lieferfahrzeuges Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Lieferfahrzeuges – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Käufer Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen, sofern uns nicht selbst ein Verschulden trifft.
- Das Lieferfahrzeug ist generell, insbesondere jedoch beim Rückwärtsfahren, von geeignetem Personal
des Käufers einzuweisen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen
ist der Käufer verantwortlich. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch die Anlieferung an
der Übergabestelle verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und
Anlagen. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren
der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in höchstens fünf Min.) und ohne Gefahr für die
Fahrzeuge erfolgen kann.
Bei von uns nicht zu vertretender verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. - Der Käufer ist verpflichtet nach Ablieferung die Lieferscheine durch eine von ihm benannte, vertretungsberechtigte Person abzeichnen zu lassen und auf diese Weise Beginn und Ende der Belieferung sowie den Empfang der Ware zu bestätigen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer ist die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist.
- Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB.
- Mehrere gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
IV. GEFAHRÜBERGANG
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Baustoffe geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist.
- Bei Zulieferung mittels Fahrzeuge geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das jeweilige Fahrzeug an der Übergabestelle eingetroffen ist. Befindet sich die Übergabestelle jedoch abseits einer öffentlichen Straße, so tritt der Gefahrübergang ein, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zu der vereinbarten Übergabestelle zu fahren.
V. SACHMÄNGELHAFTUNG
- Wir gewährleisten, dass die Baustoffe unseres Sorten- und Lieferverzeichnisses sowie des Betonverzeichnisses nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird.
- Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, Wasser oder anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt haben. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer den Beton/Baustoff verzögert abnimmt.
- Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für das Vorliegen eines Mangels, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probeannahme senden.
- Dem Käufer obliegt es, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns auf ihre
Ordnungsgemäßheit zu überprüfen sowie die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten
Untersuchungspflichten einzuhalten und etwaige Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Fahrer,
Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform.
Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist.
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Ablieferung des Baustoffs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. War der Mangel für den Kaufmann im Sinne des HGB bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt. - Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er den Baustoff zum Zwecke der Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.
- Bei berechtigter und fristgerechter – entbehrlich im Fall des § 475 d I Nr.1 BGB – Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder zu mindern. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. VI.
- Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für
Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche, außer
denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, verjähren spätestens zwei Jahre ab Ablieferung, es sei denn,
dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit liegt oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens drei Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. - § 445a Abs. 1 und 2 BGB werden im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten – also solchen Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht – abbedungen.
VI. HAFTUNG AUS SONSTIGEN GRÜNDEN
- Andere als die in V. geregelten Schadensersatzansprüche des Käufers insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen oder aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder nicht außerhalb der Ware liegt und der Schaden nicht aus einer Mangelhaftigkeit der Ware resultiert.
- Bei leicht fahrlässig verursachten Sachschäden haften wir und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch Unternehmern gegenüber der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden und jedenfalls begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung (2.5 Millionen je Schadensfall). Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Auch bei Geltung des UN-Kaufrechts haften wir auf Schadensersatz nur, wenn wir den Schaden schuldhaft verursacht haben. Die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
VII. SICHERUNGSRECHTE
- Das Eigentum an dem gelieferten Baustoff geht erst mit vollständiger Zahlung des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises samt aller Nebenforderungen auf den Käufer über.
- Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen darf der Käufer unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Käufer hat uns von einer Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
- Der Käufer darf unseren Baustoff jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er den Kaufpreisanspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus wirksam an einen Dritten abgetreten oder mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
- Der Käufer ist bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen
außerdem berechtigt, unseren Baustoff mit anderen Sachen zu einer neuen beweglichen Sache zu
verbinden, zu vermengen oder zu vermischen. Der Käufer handelt in diesem Fall in unserem Auftrag
mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer
schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert des
von uns gelieferten Betons/Baustoffs ein.
Sollte der Käufer abweichend von vorstehenden Regelungen Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache erwerben, überträgt er uns zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Der Wert unseres Baustoffes entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen.
Der Käufer hat die neue Sache in jedem Fall sorgfältig und unentgeltlich für uns zu verwahren. - Im Falle des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat
der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung alle (auch künftig entstehenden) Forderungen samt Nebenrechten aus einem Weiterverkauf unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.
Gleiches gilt für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffes wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderung, die aus der Lieferung des Baustoffes entstanden ist. - Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf
ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen. Der Käufer hat die Forderung auf unser Verlangen im
Einzelnen nachzuweisen. Er hat Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben und diese
aufzufordern, die an uns abgetretenen Forderungen bis zur Höhe der Abtretung an uns zu zahlen.
Wir sind auch selbst berechtigt jederzeit die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Käufer unsere Forderungen erfüllt, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen einschließlich der nach Abs. 5 abgetretenen Forderungen frei. - Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden
noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Hinblick auf die widerrufliche
Ermächtigung des Käufers zur Einziehung von Forderungen ist eine Abtretung der Forderungen des
Käufers gegen den Nacherwerber im Wege des echten Factorings zulässig. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn uns die Abtretung angezeigt wird und der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten
Forderung übersteigt. Spätestens mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung
sofort fällig, wenn sie nicht bereits vorher fällig war.
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Restforderung in Höhe des jeweils eingezogenen Forderungsteils ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. - Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 10 % übersteigt.
VIII. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Lieferung oder Leistung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Sand, Kies, Fracht, Diesel, Maut, Steuern, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu ändern. Vorstehendes Recht gilt nicht für Lieferungen an Nichtunternehmer, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Übersteigt die Summe der Kostenermäßigungen die Summe der Kostenerhöhungen, verpflichten wir uns zu einer entsprechenden Preissenkung. Im Falle anhaltenden Niedrigwassers kann der Verkaufspreis insbesondere auch deshalb erhöht werden, weil wir ein anderes Transportmittel als Frachtschiffe wählen, ohne dass auf dieses Transportmittel ein Anspruch des Käufers besteht.
- Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, welche die Ladekapazität der
Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und
Baustellen, für nicht sofort erfolgende Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für
Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden –
vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung – nach unserer jeweils gültigen Preisliste
berechnet. Eventuell erforderlich werdendes Kühlen der Baustoffe wird gesondert in Rechnung
gestellt.
Im Falle von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß den jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben. Davon unbenommen ist eine darüberhinausgehende Erhöhung des Verkaufspreises gemäß vorstehender Ziff. 1. - Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Schriftliche Vereinbarungen über einen Skonto-Abzug sind unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.
- Auf Verlangen wird uns der Käufer ermächtigen, über SEPA-Lastschriftverfahren Rechnungsbeträge mittels Abbuchung einzuziehen. Die Frist für die SEPA-Lastschrift-Vorabinformation (Pre-Notification) wird auf einen Tag vor Fälligkeitsdatum verkürzt.
- Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Eine solche Verschlechterung liegt z.B. vor, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können wir von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder diesen kündigen. Kosten, die uns entstehen, weil der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, hat dieser zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir berechtigt, die Daten unseres Käufers an mit uns kooperierende Auskunfteien zu übermitteln, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält.
- Wir führen für unsere Kunden Bonitätsprüfungen durch, aus der sich die Höhe des von uns gewährten Forderungs-/Kreditlimits ableitet. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ist dieses Forderungslimit überschritten, sind wir berechtigt solange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das mit dem Käufer vereinbarte Forderungslimit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderungs-/Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigender Fall liegt u.a. vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und/oder dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Abs. 6 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating/Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (bspw. Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelung unberührt.
- Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabreden sofort und in
voller Höhe fällig:
- wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät;
- wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen;
- wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
- wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
- Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.
- Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen Mängelrügen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Unternehmer ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.
- Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir – auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden – auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.
IX. BAUSTOFFÜBERWACHUNG
Das mit der Baustoffeigenüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.
X. BERATUNG
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer VI.
XI. SICHERHEITSDATENBLATT REACH-VERORDNUNG
Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite einverstanden.
XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
- Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie aus seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung oder nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes bzw. der Ort der zuständigen Niederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIII. DATENSCHUTZRECHTLICHER HINWEIS
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten entsprechend unserer „Information zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten für Mitarbeiter von Geschäftspartnern, Kunden sowie Lieferanten“ verarbeitet werden. Diese ist in der jeweils aktuellen Version hier abrufbar.
XIV. STREITBEILEGUNGSKLAUSEL VOR EINER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XV. UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.